Finanzielle Hilfen und Schwerbehindertenausweis
Eine Sehbehinderung oder Erblindung stellt betroffene Menschen vor besondere Herausforderungen. Der Alltag muss gemeistert werden. Sie benötigen möglicherweise spezielle Hilfsmittel und Schulungen, Unterstützungsleistungen oder Fahrten mit dem Taxi. Dadurch entstehen erhöhte Kosten.
Um diese Nachteile auszugleichen, stehen verschiedene sozialrechtliche Bestimmungen zur Verfügung:
Ausweis für schwerbehinderte Menschen
Blindengeld, Sehbehindertengeld
Blindenhilfe
Wohn- und Pflegegeld
Finanzierung von Hilfsmitteln
Hier finden Sie die Hörversion eines Artikels des AMD-Netz aus dem Magazin Augenlicht Ausgabe 3/2019 zum Thema Finanzielle Unterstützung: Wer erhält welche finanzielle Unterstützung?
Grundlage für alle Regelungen sind folgende Definitionen:
Als hochgradig sehbehindert eingestuft werden Menschen:
- deren Sehfähigkeit auf dem besseren Auge mit Korrektur (Brille oder Kontaktlinsen) nicht mehr als 1/20 (0.05 oder 5 %) beträgt oder
- bei denen eine Störung der Sehfähigkeit von einem entsprechenden Schweregrad vorliegt (z. B. Gesichtsfeldeinschränkungen)
- denen das Augenlicht vollständig fehlt oder
- deren Sehfähigkeit auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 (0.02 oder 2 %) beträgt oder
- bei denen eine Störung der Sehfähigkeit von einem entsprechenden Schweregrad vorliegt (z. B. Gesichtsfeldeinschränkungen)
Tabelle: Visus - Gesichtsfeld
Die Tabelle zeigt die Zuordnung von Gesichtsfeldeinschränkungen auf die Merkmale "Hochgradige Sehbehinderung" oder "Blindheit". Ebenso finden Sie in der Tabelle den daraus abzuleitenden Grad der Behinderung (GdB) und die entsprechenden Merkzeichen, die in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Hier sind lediglich Beispiele gegeben, die individuelle Einschränkung muss durch den Augenarzt bestimmt werden.
Visus | Gesichtsfeld | Hochgradige Seheinschränkung/Blindheit Grad der Behinderung Merkzeichen |
Besser als 2/10 ≤ 0,2 ≤ 20 % | Die Grenze des Restgesichtsfeldes ist in keiner Richtung mehr als 10° vom Zentrum entfernt; Gesichtsfelder jenseits von 50° bleiben unberücksichtigt. | = Hochgradige Sehbehinderung, |
Weniger oder gleich 2/10 ≤ 0,2 ≤ 20 % | Im zentralen Bereich liegen große Gesichtsfeldausfälle vor; im 50° Gesichtsfeld sind unterhalb des horizontalen Meridians mehr als 2/3 ausgefallen. | = Hochgradige Sehbehinderung, GdB 100 G RF B H |
Weniger oder gleich 1/30 ≤ 0,033 ≤ 3,3% | Die Grenze des Restgesichtsfeldes ist in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt; Gesichtsfeldreste jenseits von 50° bleiben unberücksichtigt. | = Blindheit, GdB 100 G RF B H Bl |
Weniger oder gleich 1/20 ≤ 0,05 ≤ 5% | Die Grenze des Restgesichtsfeldes ist in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt; Gesichtsfeldreste jenseits von 50° bleiben unberücksichtigt. | = Blindheit GdB 100 G RF B H Bl |
Weniger oder gleich 1/10 ≤ 0,1 ≤ 10% | Die Grenze des Restgesichtsfeldes ist in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt; Gesichtsfeldreste jenseits von 50° bleiben unberücksichtigt. | = Blindheit GdB 100 G RF B H Bl |
Besser als 1/10 ≤ 0,1 ≤10 % | Die Grenze des Restgesichtsfeldes ist in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt; Gesichtsfeldreste jenseits von 50° bleiben unberücksichtigt. | = Blindheit GdB 100 G RF B H Bl |
Weniger oder gleich 1/10 ≤ 0,1 ≤10% | Beidäugige halbseitige Gesichtsfeldausfälle, die gleichseitig liegen; das beidäugige Gesichtsfeld besitzt in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser. | = Blindheit GdB 100 G RF B H Bl |
Weniger oder gleich 1/10 ≤ 0,1 ≤ 10% | Beidäugige halbseitige Gesichtsfeldausfälle, die gekreuzt liegen; es besteht kein beidäugiges Sehen. | = Blindheit |