Blindenhilfe bei AMD

Blindenhilfe kommt in bestimmten Fällen auch für Betroffene einer alters­be­ding­ten Makula­degeneration in Betracht. Die Blindenhilfe basiert auf einem Bundesgesetz, dem SGB XII. Sie gewährt eine Unter­stüt­zung, die jedoch von Einkommen und Vermögen abhängig ist - diese müssen offen gelegt werden.
Die Blindenhilfe wird als Ergänzung zum Landes­blinden­geld gezahlt, also der finanziellen Unter­stüt­zung durch das jeweilige Bundesland.
Sie wird nur auf Antrag gezahlt ab dem Monat der Antrag­stel­lung.

Werden bestimmte Grenzen beim Einkommen und Vermögen nicht überschritten, so wird die Differenz zwischen Blindenhilfe und Landes­blinden­geld zusätzlich gezahlt.

Monatliche Leis­tungs­höhe (Stand 01.07.2023)

  • Volljährige blinde Menschen erhalten 841,77 Euro
  • Volljährige blinde Menschen in stationären Einrichtungen erhalten 421,61 Euro
  • Min­der­jäh­rige blinde Menschen erhalten 421,61 Euro
  • Min­der­jäh­rige blinde Menschen in stationären Einrichtungen erhalten 210,80 Euro

Kürzungen

  • Pflegegrad 2: Anrechnung von 50 % des für Pflegegrad 2 vorgesehenen Pflegegeldes. Die Anrechnung erfolgt auch, wenn Pfle­ge­sach­leis­tun­gen in Anspruch genommen werden.
  • Pflegegrade 3 bis 5: Anrechnung von 40 % des für Pflegegrad 3 vorgesehenen Pflegegeldes. Die Anrechnung erfolgt auch, wenn Pfle­ge­sach­leis­tun­gen in Anspruch genommen werden.

Im letzten Drittel des Videos (4:20) sehen Sie die Erklärungen zur Blindenhilfe.

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Berechnung der Blindenhilfe

Das ggf. gekürzte Blindengeld nach Landesgesetz wird vom ggf. gekürzten Betrag der Blindenhilfe abgezogen. Die Differenz ergibt den zusätzlichen Aus­zah­lungs­be­trag.

Bei­spiel­be­rech­nung:

Die Blindenhilfe beträgt 841,77 € (Stand 01.07.2023).

Das Blindengeld nach Landesgesetz beträgt 350,00 €.

Das Blindengeld wird nun von der Blindenhilfe abgezogen. Also wird in diesem Fall eine Differenz von 491,77 € als Blindenhilfe zusätzlich zum Blindengeld gezahlt.