Fi­nan­zie­rung von Hilfs­mit­teln bei AMD

Die Finanzierung eines Hilfsmittels bei alters­be­ding­ter Makula­degeneration für den privaten Gebrauch kann als medizinische Leistung zur Reha­bi­li­ta­tion erfolgen. Kostenträger ist vorrangig die gesetzliche Krankenkasse. Der Erstat­tungs­an­spruch richtet sich nach §33 SGB V sowie den Gegebenheiten des Einzelfalls, wobei die Notwendigkeit, Zweck­mä­ßig­keit und die Wirt­schaft­lich­keit der Versorgung maßgeblich sind.

Auf dieser Seite finden Sie Informationen über die Finanzierung von Hilfsmitteln durch die Krankenkassen:

Gesetzliche Krankenkassen

Bei Hilfsmitteln für den privaten Gebrauch ist es notwendig, dass der behandelnde Arzt ein Rezept für das beantragte Hilfsmittel ausstellt. Das Rezept muss eine ausführliche Bezeichnung des Hilfsmittels enthalten. Gege­be­nen­falls müssen darauf auch speziell erforderliche Funktionen zusätzlich beschrieben werden. Zudem ist es hilfreich, die Hilfs­mit­tel­num­mer für ein Bei­spiel­pro­dukt zu nennen. Es ist emp­feh­lens­wert, dass der behandelnde Arzt die Notwendigkeit der Verordnung näher begründet.

Im Hilfs­mit­tel­ver­zeich­nis der Gesetzlichen Krankenkassen werden einzelne Produkte mit ihren Qua­li­täts­an­for­de­run­gen sowie ihrer Hilfs­mit­tel­num­mer aufgeführt. Für die alters­abhängige Makula­degeneration sind besonders die Pro­dukt­grup­pen Blin­den­hilfs­mit­tel, Kom­mu­ni­ka­ti­ons­hil­fen und Sehhilfen relevant. Das Hilfs­mit­tel­ver­zeich­nis ist eine reine Auslegungs- und Ori­en­tie­rungs­hilfe für die medizinische Praxis. Es hat nicht den Charakter einer abschlie­ßen­den Liste, die den Leis­tungs­an­spruch unmittelbar begrenzt.

Für die Bewilligung der Hilfsmittel wird in den meisten Fällen der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) herangezogen, um die in §33 SGB V genannten Kriterien zu prüfen.

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Ein­schränk­ungen der Kosten­über­nahme

Die einzelnen Krankenkassen haben im Bereich der technischen Hilfsmittel Verträge mit bestimmten Firmen geschlossen, an die der Versicherte gebunden ist. Nur im Einzelfall kann auf Antrag eine andere Firma beauftragt werden. In diesem Fall trägt der Versicherte die entstehenden Mehrkosten jedoch selbst. Die Krankenkasse zahlt nur den vertraglich vereinbarten Festpreis für das Hilfsmittel sowie die dafür anfallenden Folgekosten.

Das technische Hilfsmittel bleibt Eigentum der Krankenkasse und muss zurück­ge­ge­ben werden, wenn es nicht mehr benötigt wird.

Darüber hinaus gibt es weitere Ein­schränk­ungen bei der Kosten­über­nahme:

  • Für „einfache“ optische Hilfsmittel gibt es Festbeträge, die sich am unteren Preisniveau orientieren (sog. „Kassenmodelle“). Daher sind häufig weitere Eigenanteile erforderlich.
  • Bril­len­ge­stelle müssen schon seit längerem selbst bezahlt werden, ebenso Son­der­wün­sche bei Gläsern, wie z. B. Entspiegelung, Härtung oder Polarisation. Normale Bril­len­glä­ser werden nur für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie für Sehbehinderte mit einem Visus von höchstens 0,3 oder ent­spre­chen­der anderer Sehminderung erstattet.
  • Trotz dieser Regelungen bleiben Kanten­filter­gläser als the­ra­peu­ti­sche Sehhilfen bei Netz­haut­dystro­phien wie Retinitis pigmentosa erstat­tungs­fä­hig. Bei der alters­abhängigen Makula­degeneration und diabetischer Retinopathie werden sie dagegen nicht erstattet.
  • Im elek­tro­ni­schen Bereich wird keine herkömmliche PC-Ausstattung bezahlt. Geschlossene Text­le­se­ge­räte werden aber bei hohem Lesebedarf erstattet, worunter auch eine 40er-Braillezeile fällt.
  • Gegenstände für den alltäglichen Gebrauch, wie Telefone mit großen Tasten, Uhren mit Sprachausgabe oder Küchenwaagen mit Sprachausgabe sind nicht erstat­tungs­fä­hig.
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Zuzahlungen

Es ist für ein neu angeschafftes oder teilweise zur Verfügung gestelltes Hilfsmittel eine allgemeine Zuzahlung von 10 % zu leisten, wobei diese mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro beträgt.

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Private Krankenkassen

Die Versorgung mit Hilfsmitteln hängt bei den privaten Krankenkassen von der individuellen Gestaltung des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges und dem jeweiligen tariflichen Umfang ab. Der seit dem Jahr 2009 verfügbare Basistarif der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung macht das Hilfsmittel-Verzeichnis der GKV mit genau den dort gelisteten Produkten in diesem Tarif verbindlich.

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Ablehnung von Hilfsmitteln

Lehnen die Krankenkassen die Kosten­über­nahme für ein Hilfsmittel ab, ist es emp­feh­lens­wert, hartnäckig auf die Zusendung einer schriftlichen Begründung der Ablehnung zu bestehen. Daraus ergeben sich in der Regel Argumente für ein formelles Wider­spruchs­ver­fah­ren. Dieser Widerspruch muss innerhalb der vorgegebenen Frist auf den Weg gebracht werden.

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Bera­tungs­hot­line 01805 / 774 778

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