Pflegegrad und Wohngeld

Pflegegrad

Seit Januar 2017 ist das neue Pfle­ge­ver­si­che­rungs­ge­setz (Pfle­ge­stär­kungs­ge­setz II) in Kraft. Mit der Geset­zes­än­de­rung hat sich das System geändert, mit dem die Pfle­ge­be­dürf­tig­keit eingeschätzt wird. Nun dienen der Grad der Selbst­ständig­keit und die vorhandene All­tags­kom­pe­tenz als Basis für die Beurteilung. Die Begutachtung bezieht nun deutlich mehr Bereiche des Lebens mit ein. Es werden sowohl körperliche als auch geistige Ein­schränk­ungen in Bezug auf die Selbst­ver­sor­gung und All­tags­ak­ti­vi­tä­ten betrachtet.

In Bezug auf die herabgesetzte Sehfähigkeit gibt es keine eindeutigen Richtlinien für eine Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Bei der Beein­träch­ti­gung der Selbst­ständig­keit wird zwischen geringer, erheblicher, schwerer, schwerster und besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung unterschieden. Im Einzelfall werden folgende Bereiche bewertet:

  • Mobilität
  • Selbst­ver­sor­gung
  • Auf­recht­er­haltung von Kontakten
  • psychische Verfassung

Die Pfle­ge­ver­si­che­rung übernimmt sowohl Sach­leis­tun­gen als auch Pflegegeld.

Pflegegrad in Kombination mit Blindengeld und Blindenhilfe

Die Leistungen der Pfle­ge­ver­si­che­rung werden auf das Blindengeld und die Blindenhilfe angerechnet. Beides vermindert sich prozentual je nach Pflegegrad. Die Regelungen zum Blindengeld sind in den einzelnen Bun­des­län­dern unter­schied­lich. Informationen dazu finden Sie hier.

Für die Einstufung in einen Pflegegrad werden die Selbst­ständig­keit und die vorhandene All­tags­kom­pe­tenz beurteilt.
Hilfe bei allen Fragen zur Pflege und zum Pfle­ge­geldan­trag erhalten Sie in den Pfle­ge­stütz­punk­ten.

Hier finden Sie die Übersicht der Pfle­ge­stütz­punkte in Deutschland

Wohngeld

Wohngeld ist auch eine Form der finanziellen Unter­stüt­zung.

Viele Adressen der Wohn­geld­stel­len finden Sie hier.

In Deutschland erhalten Menschen, die ein geringes Einkommen haben, Wohngeld als finanziellen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums. Das Wohngeld dient der wirt­schaft­li­chen Sicherung angemessenen und fami­li­en­ge­rech­ten Wohnraums. Dazu sollen die Wohnkosten für ein­kom­mens­schwa­che Haushalte, die keine Leistungen wie Sozialgeld oder Arbeits­lo­sen­geld II erhalten, tragbar gemacht werden. Es wird nur auf Antrag gewährt.

Wohngeld gibt es

  • als Mietzuschuss für Mieter
  • als Las­ten­zu­schuss für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentums­wohnung

Über Anspruch und Höhe entscheidet im Detail

  • die Anzahl der zum Haushalt gehörenden Familien­mit­glieder
  • das Gesamt­ein­kom­men; vom Einkommen wird ein Freibetrag abgezogen, wenn ein Ausweis für schwer­be­hin­derte Menschen mit mindestens einem Grad der Behinderung von 80 vorliegt
  • die Höhe der zuschuss­fä­hi­gen Miete

Pflegegeld sollte bei der Antrag­stel­lung angegeben werden. Es wird nicht als Einkommen gewertet, lässt aber Rück­sch­lüsse auf die Pfle­ge­be­dürf­tig­keit zu, die evtl. zu einem Freibetrag führen kann. Falls vorhanden kann auch der Grad der Behinderung (GdB) aus dem Schwer­behinderten­ausweis in das Antrags­for­mu­lar eingetragen werden. In keinem Fall wird das Wohngeld bei einem Pflegegrad gemindert.

Auskunft erteilt die örtliche Wohn­geld­stelle. Dort sind Anträge erhältlich, ebenso Hilfe beim Ausfüllen des Antrages.