Definition hochgradige Seh­be­hin­de­rung und Blindheit

Als hochgradig sehbehindert eingestuft werden Menschen:

  • deren Sehschärfe auf dem besseren Auge mit Korrektur (Brille oder Kontaktlinsen) nicht mehr als 1/20 (0.05 oder 5 %) beträgt oder
  • bei denen eine Störung der Sehfähigkeit von einem ent­spre­chen­den Schweregrad vorliegt (z. B. Gesichts­feld­ein­schrän­kun­gen)

Als blind gelten Menschen:

  • denen das Augenlicht vollständig fehlt oder
  • deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 (0.02 oder 2 %) beträgt oder
  • bei denen eine Störung der Sehfähigkeit von einem ent­spre­chen­den Schweregrad vorliegt (z. B. Gesichts­feld­ein­schrän­kun­gen)

Tabelle: Sehschärfe (Visus) - Gesichtsfeld

Die Tabelle zeigt die Zuordnung von Gesichts­feld­ein­schrän­kun­gen auf die Merkmale "Hochgradige Seh­be­hin­de­rung" oder "Blindheit". Ebenso finden Sie in der Tabelle den daraus abzuleitenden Grad der Behinderung (GdB) und die ent­spre­chen­den Merkzeichen, die in den Schwer­behinderten­ausweis eingetragen werden. Hier sind lediglich Beispiele gegeben, die individuelle Ein­schrän­kung muss durch den Augenarzt bestimmt werden.

 
Sehschärfe (Visus)GesichtsfeldHochgradige Seh­ein­schränk­ung/Blindheit
Grad der Behinderung
Merkzeichen
Besser als 2/10 ≤ 0,2  ≤ 20 %Die Grenze des Rest­ge­sichts­fel­des ist in keiner Richtung mehr als 10° vom Zentrum entfernt;
Gesichts­fel­der jenseits von 50° bleiben unbe­rück­sich­tigt.

= Hochgradige Seh­be­hin­de­rung,
   GdB 100
   G  RF  B  H

Weniger oder gleich 2/10 ≤ 0,2 ≤ 20 %Im zentralen Bereich liegen große Gesichts­feld­aus­fälle vor; im 50° Gesichts­feld sind unterhalb des horizontalen Meridians mehr als 2/3 ausgefallen.= Hochgradige Seh­be­hin­de­rung,
   GdB 100
   G  RF  B  H
Weniger oder gleich 1/30 ≤ 0,033 ≤ 3,3%Die Grenze des Rest­ge­sichts­fel­des ist in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt; Gesichts­feld­reste jenseits von 50° bleiben unbe­rück­sich­tigt.= Blindheit,
   GdB 100
   G  RF  B  H  Bl
Weniger oder gleich 1/20 ≤ 0,05 ≤ 5%Die Grenze des Rest­ge­sichts­fel­des ist in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt; Gesichts­feld­reste jen­seits von 50° bleiben unbe­rück­sich­tigt.= Blindheit
   GdB 100
   G  RF  B  H  Bl
Weniger oder gleich 1/10 ≤ 0,1 ≤ 10%Die Grenze des Rest­ge­sichts­fel­des ist in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt; Gesichts­feld­reste jen­seits von 50° bleiben unbe­rück­sich­tigt.= Blindheit
   GdB 100
   G  RF  B  H  Bl
Besser als 1/10 ≤ 0,1 ≤10 %Die Grenze des Rest­ge­sichts­fel­des ist in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt; Gesichts­feld­reste jenseits von 50° bleiben unbe­rück­sich­tigt.= Blindheit
   GdB 100
   G  RF  B  H  Bl
Weniger oder gleich 1/10 ≤ 0,1 ≤10%

Beidäugige halbseitige Gesichtsfeld­ausfälle, die gleichseitig liegen; das beidäugige Gesichtsfeld besitzt in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser.

= Blindheit
   GdB 100
   G  RF  B  H  Bl
Weniger oder gleich 1/10  ≤ 0,1 ≤ 10%Beidäugige halbseitige Gesichts­feld­aus­fälle, die gekreuzt liegen; es besteht kein beidäugiges Sehen.

= Blindheit
   GdB 100
   G  RF  B  H  Bl