Blin­den- und Seh­be­hin­der­ten­geld

Sehbehinderte und blinde Menschen erhalten finanzielle Hilfen nach verschiedenen Gesetzen. Im Landesrecht finden sich Regelungen zum Seh­be­hin­der­ten- und Blindengeld, das Bundesrecht regelt die ergänzende Blindenhilfe.
Grundlage für alle Regelungen sind die Definitionen hochgradige Seh­be­hin­de­rung und Blindheit.

Die finanzielle Unter­stüt­zung soll Mehrausgaben ausgleichen, die aufgrund der Behinderung entstehen. Dazu zählen Kosten für Haus­halts­hil­fen, Begleitung, Assistenz, höherer Verschleiß an Schuhen oder auch Mehrausgaben für spezielle Hilfsmittel.

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Seh­behinderten­geld

Seh­behinderten­geld wird hochgradig seh­einge­schränkten Menschen nach Länderrecht gewährt. Nicht alle Bundesländer haben hierzu Regelungen getroffen. Die Leistungen sind in den gewährenden Ländern unter­schied­lich hoch.
Seh­behinderten­geld wird ein­kom­men­s­u­n­ab­hän­gig gewährt und darf nicht bei anderen Sozi­al­leis­tun­gen als Einkommen angerechnet werden. Es wird nur auf Antrag und ab dem Monat der Antrag­stel­lung gezahlt.

Als hochgradig sehbehindert eingestuft werden Menschen:

  • deren Sehfähigkeit auf dem besseren Auge mit Korrektur (Brille oder Kontaktlinsen) nicht mehr als 1/20 (0.05 oder 5 %) beträgt oder
  • bei denen eine Störung der Sehfähigkeit von einem ent­spre­chen­den Schweregrad vorliegt (z. B. Gesichts­feld­ein­schrän­kun­gen)

Blindengeld

Sind die Vor­rau­set­zun­gen für die Anerkennung der Blindheit gegeben, gewähren alle Bundesländer ein Blindengeld. Die Höhe dieser Leistung ist in jedem einzelnen Bundesland gesetzlich geregelt.
Blindengeld wird immer ein­kom­men­s­u­n­ab­hän­gig gezahlt und darf nicht bei anderen Sozi­al­leis­tun­gen als Einkommen angerechnet werden. Das Blindengeld wird gekürzt, wenn Betroffene in einer stationären Einrichtung leben oder Leistungen nach dem Pfle­ge­stär­kungs­ge­setz gezahlt werden. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pfle­ge­ver­si­che­rung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld.

Auch Blindengeld wird nur auf Antrag gezahlt ab dem Monat der Antrag­stel­lung.

Als blind gelten Menschen:

  • denen das Augenlicht vollständig fehlt oder
  • deren Sehfähigkeit auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 (0.02 oder 2 %) beträgt oder
  • bei denen eine Störung der Sehfähigkeit von einem ent­spre­chen­den Schweregrad vorliegt (z. B. Gesichts­feld­ein­schrän­kun­gen)

Bera­tungs­hot­line 01805 / 774 778

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