Finanzielle Hilfe für blinde Menschen in Bremen (Stand 01.07.2024)

In Bremen wird das Blindengeld als Landes­pflege­geld bezeichnet und blinden Menschen gewährt.

Monatliche Leis­tungs­höhe des Landes­pflege­geldes:

  • Volljährige blinde Menschen erhalten 517,59 Euro
  • Min­der­jäh­rige blinde Menschen erhalten ab Vollendung des 1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 258,80 Euro

Kürzungen des Landes­pflege­geldes:

  • Leistungen der Pfle­ge­ver­si­che­rung werden in vollem Umfang auf das Landes­pflege­geld angerechnet. Bei Pflegegrad 2 wird das Landes­pflege­geld gekürzt, bei den Pflegegraden 3 bis 5 besteht kein Leis­tungs­an­spruch, da die Anrech­nungs­be­träge höher sind als das Landes­pflege­geld.
  • Min­der­jäh­rige blinde Menschen erhalten bei den Pflegegraden 2 bis 5 kein Landes­pflege­geld.
  • Blinden Menschen in einer Pflege- oder Seni­o­ren­ein­rich­tung wird das Landes­pflege­geld um die Häfte gekürzt, wenn öffentlich-rechtliche Leis­tungs­trä­ger die Kosten der Unterbringung tragen.

Antrag­stel­lung:

Anträge und weitere Auskünfte erhalten Sie in der Stadtgemeinde Bremen im jeweiligen Sozialzentrum des Amtes für Soziale Dienste Bremen. In der Stadtgemeinde Bremerhaven ist das Sozialamt des Magistrats Bremerhaven zuständig.

Anträge und weitere Auskünfte erhalten Sie in der Stadtgemeinde Bremen im jeweiligen Sozialzentrum des Amtes für Soziale Dienste Bremen. In der Stadtgemeinde Bremerhaven ist das Sozialamt des Magistrats Bremerhaven zuständig.

Das Landes­pflege­geld ist unabhängig vom Einkommen und wird bei anderen Sozi­al­leis­tun­gen auch nicht als Einkommen angerechnet. Lebt der Betroffene in einer Einrichtung oder erhält er Pflegegeld, wird es gekürzt bzw. es entfällt.

Bera­tungs­hot­line 01805 / 774 778

Bei Fragen, die wir Ihnen auf unserer Website nicht beantworten können, steht Ihnen unsere Hotline zur Verfügung.

Dienstag bis Donnerstag von 14:00 - 17:00 Uhr / Fragen an den Augenarzt: Freitag von 10:00 - 12:00 Uhr

dt. Festnetz 14 Ct/Min - Mobilfunk max 42 Ct/Min

Regelungen zum Seh­be­hin­der­ten- und Blindengeld in den einzelnen Bun­des­län­dern

Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen