Onli­ne­ver­an­stal­tung für Betroffene und Angehörige

Am 23. März 2023 findet um 17 Uhr wieder ein Online-Pati­en­ten­ge­spräch zum Thema AMD statt. Stellen Sie Ihre Fragen an den Makula-Experten Prof. Pauleikhoff.

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Eine Frau mit schulterlangen grauen Haaren sitzt vor einem Laptop.

Finanzielle Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen in Bayern (Stand 01.07.2022)

Bayern gewährt einen Nach­teils­aus­gleich für sehbehinderte Menschen und Blindengeld.

Monatliche Leis­tungs­höhe des Nach­teils­aus­gleichs für sehbehinderte Menschen:

  • 205,50 Euro
  • 411,00 Euro für Menschen mit einer Taub­seh­be­hin­de­rung

Kürzungen des Seh­behinderten­geldes:

Pfle­ge­leis­tun­gen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Seh­behinderten­geld angerechnet. Es werden gekürzte Beträge gezahlt.

  • Pflegegrad 2: 60,14 Euro
  • Pflegegrade 3-5: 25,65 Euro
  • Hochgradig seh­be­hin­der­ten Menschen in stationären Einrichtungen erhalten mindestens die Hälfte des Seh­behinderten­geldes.

Monatliche Leis­tungs­höhe des Blindengeldes:

  • Blinde Menschen erhalten 685,00 Euro
  • Taubblinde Menschen erhalten 1.370,00 Euro

Kürzungen des Blindengeldes:

Pfle­ge­leis­tun­gen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Es werden gekürzte Beträge gezahlt:

  • Pflegegrad 2: 539,64 Euro
  • Pflegegrade 3-5: 505,15 Euro
  • Blinde Menschen in einer Pflege- oder Seni­o­ren­ein­rich­tung erhalten mindestens die Hälfte des Blindengeldes.

Der Anspruch auf Blindengeld entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Vor­aus­set­zun­gen weggefallen sind. Ein Wegzug aus Bayern ist daher unverzüglich mitzuteilen.

Einige Per­so­nen­grup­pen haben trotz Erblindung keinen Anspruch auf Blindengeld:

  • Personen, die wegen der Erblindung Leistungen nach dem Bun­des­ver­sor­gungs­ge­setz erhalten oder nach Gesetzen, die dessen Anwendung vorsehen, z. B. das Opfe­rent­schä­di­gungs­ge­setz und das Sol­da­ten­ver­sor­gungs­ge­setz.
  • Personen, die wegen der Erblindung Leistungen aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­che­rung erhalten.
  • Personen, die wegen der Erblindung aufgrund gesetzlich geregelter Unfall­ver­sor­gung oder Unfall­für­sorge Leistungen aus öffentlichen Kassen erhalten.

Antrag­stel­lung:

Auf der Webseite des Zentrums Bayern Familie und Soziales finden Sie weitere Informationen.

Antrag­stel­lung:

Anträge müssen an das Zentrum Bayern Familie und Soziales gestellt werden.

Das Blindengeld ist vom Einkommen unabhängig und wird bei anderen Sozi­al­leis­tun­gen nicht als Einkommen angerechnet.

Bera­tungs­hot­line 01805 / 774 778

Bei Fragen, die wir Ihnen auf unserer Website nicht beantworten können, steht Ihnen unsere Hotline zur Verfügung.

Dienstag bis Donnerstag von 14:00 - 17:00 Uhr / Fragen an den Augenarzt: Freitag von 10:00 - 12:00 Uhr

dt. Festnetz 14 Ct/Min - Mobilfunk max 42 Ct/Min

Regelungen zum Seh­be­hin­der­ten- und Blindengeld in den einzelnen Bun­des­län­dern

Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen