Finanzielle Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen in Sachsen (Stand 01.01.2022)
Das Land Sachsen gewährt blinden Menschen Blindengeld. Hochgradig sehbehinderten Menschen steht ein Nachteilsausgleich (Sehbehindertengeld) zu.
Monatliche Leistungshöhe des Sehbehindertengeldes:
- 100,00 Euro
Eine Kürzung bei Einstufung in einen Pflegegrad oder stationärer Unterbringung findet nicht statt.
- Volljährige blinde Menschen und und blinde Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr erhalten 380,00 Euro
- Minderjährige blinde Menschen vom 1. bis zum 13. Lebensjahr erhalten 285,00 Euro
Monatliche Leistungshöhe des Blindengeldes:
Kürzungen des Blindengeldes:
- Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet, es werden gekürzte Beträge gezahlt.
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Blinde Menschen in einer Pflege- oder Senioreneinrichtung erhalten die Hälfte des Blindengeldes.
Antragstellung:
Anträge werden bei der Stadtverwaltung oder dem Landratsamt eingereicht.
Weitere Informationen erhalten Sie hier
Anträge werden bei der Stadtverwaltung oder dem Landratsamt eingereicht.
Blindengeld und Nachteilsausgleich (Sehbehindertengeld) werden einkommensunabhängig gezahlt. Sie werden bei anderen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet.
Beratungshotline 01805 / 774 778
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Dienstag bis Donnerstag von 14:00 - 17:00 Uhr / Fragen an den Augenarzt: Freitag von 10:00 - 12:00 Uhr
dt. Festnetz 14 Ct/Min - Mobilfunk max 42 Ct/Min
Regelungen zum Sehbehinderten- und Blindengeld in den einzelnen Bundesländern
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen