Landes­blinden­hilfe (Blindengeld) in Baden-Württemberg (Stand 01.08.2021)

In Baden-Württemberg wird das Blindengeld als Landes­blinden­hilfe bezeichnet. Es steht nur blinden Menschen zu, eine gesonderte finanzielle Unter­stüt­zung für hochgradig sehbehinderte Menschen gibt es hier nicht.

Monatliche Leis­tungs­höhe:

  • Volljährige blinde Menschen erhalten 410,00 Euro
  • Min­der­jäh­rige blinde Menschen erhalten 205,00 Euro

Kürzungen der Landes­blinden­hilfe:

  • Pfle­ge­leis­tun­gen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet, es werden gekürzte Beträge gezahlt.
  • Blinde Menschen in einer Pflege- oder Seni­o­ren­ein­rich­tung erhalten die Hälfte des Blindengeldes.

Antrag­stel­lung:

Anträge und weitere Auskünfte erhalten Sie bei den Stadt- und Landkreisen, bei den Gemein­de­ver­wal­tun­gen (Bürgerbüros) der Wohn­ort­ge­mein­den oder auf der Serviceseite des Landratsamt Rastatt.

Anträge und weitere Auskünfte erhalten Sie bei den Stadt- und Landkreisen oder bei den Gemein­de­ver­wal­tun­gen (Bürgerbüros) der Wohn­ort­ge­mein­den oder auf der Serviceseite des Landes Baden-Württemberg.

Das Blindengeld ist vom Einkommen unabhängig und wird bei anderen Sozi­al­leis­tun­gen nicht als Einkommen angerechnet.

Bera­tungs­hot­line 01805 / 774 778

Bei Fragen, die wir Ihnen auf unserer Website nicht beantworten können, steht Ihnen unsere Hotline zur Verfügung.

Dienstag bis Donnerstag von 14:00 - 17:00 Uhr / Fragen an den Augenarzt: Freitag von 10:00 - 12:00 Uhr

dt. Festnetz 14 Ct/Min - Mobilfunk max 42 Ct/Min

Regelungen zum Seh­be­hin­der­ten- und Blindengeld in den einzelnen Bun­des­län­dern

Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen