Finanzielle Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen in Berlin (Stand 01.07.2024)
In Berlin wird das Blindengeld als Landespflegegeld bezeichnet. Sehbehinderte und blinde Menschen haben ein Anrecht darauf.
Monatliche Leistungshöhe des Landespflegegeldes für sehbehinderte Menschen:
- 176,06 Euro
- Gehörlose hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten 352,11 Euro
Kürzungen des Landespflegegeldes für sehbehinderte Menschen
- Sehbehinderte Menschen mit Pflegegrad 2-5 erhalten die Hälfte des Sehbehindertengeldes.
- Sehbehinderte Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben, erhalten die Hälfte des Sehbehindertengeldes
Monatliche Leistungshöhe des Landespflegegeldes für blinde Menschen:
- 704,22 Euro
- Taubblinde Menschen erhalten 1.189,00 Euro
Kürzungen des Landespflegegeldes für blinde Menschen:
- Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet, es werden gekürzte Beträge gezahlt.
- Blinde Menschen in einer Pflege- oder Senioreneinrichtung erhalten die Hälfte des Blindengeldes.
Antragstellung:
Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Abteilung Soziales ist für die Beantragung des Landespflegegeldes zuständig, zur Website gelangen Sie hier.
Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Abteilung Soziales ist für die Beantragung des Landespflegegeldes für sehbehinderte und blinde Menschen zuständig.
Beratung zum Landespflegegeld für sehbehinderte und blinde Menschen erhalten Sie beim Allgemeinen Blinden- und Sehbehindertenverein Berlin.
Das Landespflegegeld ist unabhängig vom Einkommen und wird bei anderen Sozialleistungen auch nicht als Einkommen angerechnet. Allerdings wird es gekürzt, wenn der Betroffene Pflegegeld erhält oder in einer Einrichtung lebt.
Beratungshotline 01805 / 774 778
Bei Fragen, die wir Ihnen auf unserer Website nicht beantworten können, steht Ihnen unsere Hotline zur Verfügung.
Dienstag bis Donnerstag von 14:00 - 17:00 Uhr / Fragen an den Augenarzt: Freitag von 10:00 - 12:00 Uhr
dt. Festnetz 14 Ct/Min - Mobilfunk max 42 Ct/Min
Regelungen zum Sehbehinderten- und Blindengeld in den einzelnen Bundesländern
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen