Onli­ne­ver­an­stal­tung für Betroffene und Angehörige

Am 23. März 2023 findet um 17 Uhr wieder ein Online-Pati­en­ten­ge­spräch zum Thema AMD statt. Stellen Sie Ihre Fragen an den Makula-Experten Prof. Pauleikhoff.

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Eine Frau mit schulterlangen grauen Haaren sitzt vor einem Laptop.

Finanzielle Hilfe für blinde Menschen in Rheinland-Pfalz (Stand 01.08.2021)

Rheinland-Pfalz gewährt blinden Menschen Blindengeld.

Monatliche Leis­tungs­höhe:

  • Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erhalten blinde Menschen 410,00 Euro
  • Min­der­jäh­rige blinde Menschen erhalten 205,00 Euro

Kürzungen des Blindengeldes:

Pfle­ge­leis­tun­gen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Es werden gekürzte Beträge gezahlt.

  • Volljährige blinde Menschen mit Pflegegrad 2: 264,64 €
  • Min­der­jäh­rige blinde Menschen mit Pflegegrad 2: 59,64 €
  • Volljährige blinde Menschen mit den Pflegegraden 3 bis 5: 230,15 €
  • Min­der­jäh­rige blinde Menschen mit den Pflegegraden 3 bis 5: 25,15 €

Blinde Menschen in einer Pflege- oder Seni­o­ren­ein­rich­tung erhalten kein Blindengeld.

Bei blinden Menschen, die im April 2004 Blindengeld erhalten haben, werden aus Gründen des Bestands­schut­zes höhere Beträge gezahlt.

Antrag­stel­lung:

Der Antrag auf Blindengeld wird beim örtlichen Sozi­al­hil­fe­trä­ger, der Kreis­ver­wal­tung oder Stadt­ver­wal­tung eingereicht.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz

Der Antrag auf Blindengeld wird beim örtlichen Sozi­al­hil­fe­trä­ger, Kreis­ver­wal­tung oder Stadt­ver­wal­tung, eingereicht.

Das Blindengeld ist vom Einkommen unabhängig und wird bei anderen Sozi­al­leis­tun­gen nicht als Einkommen angerechnet.

Bera­tungs­hot­line 01805 / 774 778

Bei Fragen, die wir Ihnen auf unserer Website nicht beantworten können, steht Ihnen unsere Hotline zur Verfügung.

Dienstag bis Donnerstag von 14:00 - 17:00 Uhr / Fragen an den Augenarzt: Freitag von 10:00 - 12:00 Uhr

dt. Festnetz 14 Ct/Min - Mobilfunk max 42 Ct/Min

Regelungen zum Seh­be­hin­der­ten- und Blindengeld in den einzelnen Bun­des­län­dern

Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen