E-Mobil oder Elektro-Rollstuhl
In einer Urteilsbegründung des Landessozialsgerichts Niedersachen vom 21.02.2001 heißt es: "Der Anspruch auf Versorgung mit einerm E-Rollstuhl setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer aus verkehrsmedizinischer und verkehrspsychlogischer Sicht in der Lage ist, den Rollstuhl selbst sicher zu führen." Die Anforderungen an die Sehfähigkeit hängt von der maximalen Geschwindigkeit ab, die ein E-Mobil erreichen kann. Bei seheingeschränkten Menschen sollte eine Sehschärfe von mindestens 0,1 und ein Gesichtsfeld von 30 Grad vorliegen, wenn sie ein E-Mobil bis 25 km/h nutzen möchten. Bei einer Geschwindigkeit von maximal 15 km/h sollte die Sehschärfe mindesten 0,06 betragen und ein Gesichtsfeld von 20 Grad vorhanden sein. Das geht aus einer Stellungnahme der Verkehrskommission der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft hervor. Auch bei einem besseren Visus sollte die Fahrtüchtigkeit im Einzelfall durch ein augenärztliches Gutachten bewertet werden.
Ein Elektro-Rollstuhl, der sich mit einer Schrittgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h bewegen lässt, ist vergleichbar mit nicht motorisierten Krankenfahrstühlen und stellt geringere Anforderungen an das Sehvermögen. Er ist mit einer hochgradigen Seheinschränkung jedoch nur eingeschränkt nutzbar, so dass hier eine spezifische Beurteilung des Einzelfalls ggf. mit Fahrverhaltensprobe erfolgen muss.