E-Mobil oder Elektro-Rollstuhl

In einer Urteils­be­grün­dung des Lan­des­so­zi­als­ge­richts Niedersachen vom 21.02.2001 heißt es: "Der Anspruch auf Versorgung mit einerm E-Rollstuhl setzt voraus, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer aus ver­kehrs­me­di­zi­ni­scher und ver­kehrs­psy­chlo­gi­scher Sicht in der Lage ist, den Rollstuhl selbst sicher zu führen."  Die Anforderungen an die Sehfähigkeit hängt von der maximalen Geschwin­dig­keit ab, die ein E-Mobil erreichen kann. Bei seh­einge­schränkten Menschen sollte eine Sehschärfe von mindestens 0,1 und ein Gesichtsfeld von 30 Grad vorliegen, wenn sie ein E-Mobil bis 25 km/h nutzen möchten. Bei einer Geschwin­dig­keit von maximal 15 km/h sollte die Sehschärfe mindesten 0,06 betragen und ein Gesichtsfeld von 20 Grad vorhanden sein. Das geht aus einer Stellungnahme der Ver­kehrs­kom­mis­sion der Deutschen Ophthal­molo­gischen Gesellschaft hervor. Auch bei einem besseren Visus sollte die Fahr­tüch­tig­keit im Einzelfall durch ein auge­n­ärzt­li­ches Gutachten bewertet werden. 

Ein Elektro-Rollstuhl, der sich mit einer Schritt­ge­schwin­dig­keit von bis zu 6 km/h bewegen lässt, ist vergleichbar mit nicht motorisierten Kran­ken­fahr­stüh­len und stellt geringere Anforderungen an das Sehvermögen. Er ist mit einer hochgradigen Seh­ein­schränk­ung jedoch nur ein­ge­schränkt nutzbar, so dass hier eine spezifische Beurteilung des Einzelfalls ggf. mit Fahr­ver­hal­tensprobe erfolgen muss.