Video-Advents­ka­len­der

Lassen Sie sich überraschen: www.amd-netz.de/advents­ka­len­der

Unsere Geschäfts­stelle bleibt vom 22.12.2025 bis zum 02.01.2026 geschlossen. Daher ist in dieser Zeit auch unsere Hotline nicht erreichbar. Ab dem 5. Januar sind wir wieder für Sie da.

Wir wünschen Ihnen Frohe Weihnachten und ein gutes Neues Jahr!
Ihr Team vom AMD-Netz

E-Mobil oder Elektro-Rollstuhl

In einer Urteils­be­grün­dung des Lan­des­so­zi­als­ge­richts Niedersachen vom 21.02.2001 heißt es: "Der Anspruch auf Versorgung mit einerm E-Rollstuhl setzt voraus, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer aus ver­kehrs­me­di­zi­ni­scher und ver­kehrs­psy­chlo­gi­scher Sicht in der Lage ist, den Rollstuhl selbst sicher zu führen."  Die Anforderungen an die Sehfähigkeit hängt von der maximalen Geschwin­dig­keit ab, die ein E-Mobil erreichen kann. Bei seh­einge­schränkten Menschen sollte eine Sehschärfe von mindestens 0,1 und ein Gesichtsfeld von 30 Grad vorliegen, wenn sie ein E-Mobil bis 25 km/h nutzen möchten. Bei einer Geschwin­dig­keit von maximal 15 km/h sollte die Sehschärfe mindesten 0,06 betragen und ein Gesichtsfeld von 20 Grad vorhanden sein. Das geht aus einer Stellungnahme der Ver­kehrs­kom­mis­sion der Deutschen Ophthal­molo­gischen Gesellschaft hervor. Auch bei einem besseren Visus sollte die Fahr­tüch­tig­keit im Einzelfall durch ein auge­n­ärzt­li­ches Gutachten bewertet werden. 

Ein Elektro-Rollstuhl, der sich mit einer Schritt­ge­schwin­dig­keit von bis zu 6 km/h bewegen lässt, ist vergleichbar mit nicht motorisierten Kran­ken­fahr­stüh­len und stellt geringere Anforderungen an das Sehvermögen. Er ist mit einer hochgradigen Seh­ein­schränk­ung jedoch nur ein­ge­schränkt nutzbar, so dass hier eine spezifische Beurteilung des Einzelfalls ggf. mit Fahr­ver­hal­tensprobe erfolgen muss.